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18. März 2021

Ganz kleiner Hoffnungsschimmer

Cottbus, 08.03.2021

 

Liebe Sportlerinnen und Sportler, liebe Vereinsmitglieder,

 

am 06.03.2021 konnte man auf der Website des Stadtsportbundes Folgendes lesen:

 

Ganz kleiner Hoffnungsschimmer: Vorsichtige Öffnungen für den Sport
  Die Sehnsucht nach einem Start zurück in den sportlichen Alltag war groß im Sportland!

Die Sehnsucht nach einem Start zurück in den sportlichen Alltag war groß im Sportland! Doch nach der Pressekonferenz der Landesregierung gestern Abend ist klar: Viele von uns müssen leider noch weiter in den Startblöcken ausharren! Zumindest aber unsere Kids bis 14 Jahre dürfen unter freiem Himmel endlich wieder loslegen!! Das gilt mit Abstrichen auch für einige Erwachsene.“

Gemäß der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7.SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24])

„ ... § 12 Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.
(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für
1.Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
2.den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
3.den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet....“

wurde am 08.03.2021 im Präsidium beraten und mit den Trainern/ÜL neue Absprachen getroffen.

Für den Trainingsbetrieb auf dem
Vereinsgelände Lindenplatz werden dokumentierte Trainingsgruppen zugelassen. Es wird gebeten, sich in den einzelnen Sparten an die Verantwortlichen zu wenden.

Die Einzelsportler der Abteilung Kanu wenden sich bitte zeitnah an den Abteilungsleiter Jürgen Peter. Der Kraftraum und alle Gemeinschaftsräume (z. B. Umkleiden u. a.) bleiben geschlossen.

Die Turnhalle in der Lutherstraße bleibt weiterhin geschlossen. Für „Sport auf Rezept“ sind nach wie vor Anträge über das Präsidium zu stellen, die zeitnah beantwortet werden.

Dies gilt ab sofort und bis auf Weiteres.

Manfred Noack
Präsident


 

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